Österreich hat den Investitionsfreibetrag (§ 11 EStG) für zwischen dem 1. November 2025 und dem 31. Dezember 2026 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter befristet erhöht: Der allgemeine Satz steigt von 10 % auf 20 % und der ökologische Satz von 15 % auf 22 %. Der Freibetrag ist eine zusätzliche steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe neben der normalen Abschreibung, kann auch in Verlustjahren geltend gemacht werden und ist auf eine Basis von 1 Mio. € Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Wirtschaftsjahr begrenzt. Nach geltendem Recht kehren die Sätze ab 2027 auf 10 % und 15 % zurück.
Ökologische Wirtschaftsgüter sind in der Öko-IFB-Verordnung (BGBl. II 155/2023) definiert; die WKO nennt darunter Anlagen zur Erzeugung erneuerbaren Stroms, Stromspeicher, E-Ladestationen, emissionsfreie Fahrzeuge und (Lasten-)Fahrräder. Die Wirtschaftsgüter müssen neu sein, eine Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und können nicht zugleich den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen; gebrauchte Wirtschaftsgüter, geringwertige Wirtschaftsgüter und konventionelle Verbrenner-Pkw sind ausgeschlossen. Bei nach dem 31. Dezember 2026 fertiggestellten Projekten erhalten nur die 2026 aktivierten Teile den höheren Satz.
Für Installateure: Für österreichische Geschäftskunden sind bis Jahresende gelieferte, in Betrieb genommene und aktivierte PV-, Batterie- und Ladeinstallationen bis zu 22 % ihrer Kosten als zusätzlicher Abzug wert – ein starkes Abschlussargument für Lieferungen im 4. Quartal 2026. Raten Sie Kunden, die Förderfähigkeit mit ihrem Steuerberater abzuklären und Liefer- und Inbetriebnahmedaten zu dokumentieren.
Informationsübersicht auf Basis offizieller Mitteilungen und der Fachpresse; die Bedingungen ändern sich — prüfen Sie vor der Kundenberatung immer die offizielle Quelle und das Datum des Eintrags.