Am 1. Oktober 2026 hat die Bundesnetzagentur die Festlegung MiSpeL (Aktenzeichen 618-25-02) zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten beschlossen, nach einem am 31. Juli 2025 eröffneten Verfahren, einer Konsultation im Herbst 2025 und einem Arbeitsentwurf vom 5. August 2026. Sie regelt, wie aus dem Netz in eine Batterie oder einen Ladepunkt bezogener Strom von ins Netz eingespeistem Solarstrom abgegrenzt wird, damit Betreiber Netzbezug, Einspeisung und Eigenverbrauch parallel optimieren können, ohne die EEG-Marktprämie oder die EnFG-Umlagenbefreiung für den grünen Anteil zu verlieren.
Zwei Optionen stehen zur Verfügung. Die „Abgrenzungsoption“ ordnet viertelstündlich gemessene Mengen per Formel zu (auf Basis von § 19 Abs. 3b EEG und § 21 EnFG) und eignet sich für größere oder gewerbliche Speicher. Die „Pauschaloption“ behandelt einen festen gesetzlichen Anteil der Einspeisung aus PV-Anlagen bis 30 kWp mit minimalem Messaufwand als förderfähig, benötigt aber vor der Nutzung die EU-beihilferechtliche Genehmigung ihrer Rechtsgrundlage. Beide Optionen erfassen auch Ladepunkte für E-Fahrzeuge, die wie Speicher behandelt werden. Bis Ende September 2027 müssen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber der gewählten Option zustimmen.
Für Installateure: Dies ist die regulatorische Grundlage für „netzladende“ Heim- und Gewerbespeicher sowie bidirektionale Ladepunkte, die günstigen Strom in dynamischen Tarifen einkaufen, während der PV-Überschuss weiterhin die Einspeisevergütung erhält. Fragen Sie Wechselrichter- und Speicherhersteller nach MiSpeL-konformen Messkonzepten und weisen Sie Kunden darauf hin, dass der Pauschalweg noch auf die Genehmigung aus Brüssel wartet.
Informationsübersicht auf Basis offizieller Mitteilungen und der Fachpresse; die Bedingungen ändern sich — prüfen Sie vor der Kundenberatung immer die offizielle Quelle und das Datum des Eintrags.